Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES / VERTRAGSGRUNDLAGE
1.1 Für alle unsere Angebote und Geschäftsbeziehungen,
die wir ab dem 1. Januar 2004 erstmalig, laufend und zukünftig
mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend Vertragspartner
oder Käufer) eingehen, gelten ausschließlich unsere Verkaufs-
und Lieferbedingungen (nachfolgend Geschäftsbedingungen).
1.2 Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. ANGEBOTE, BESTELLUNGEN, VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich
und freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindliche
Angebote gekennzeichnet. Die Zusendung unserer Preislisten ist nicht
als Angebot anzusehen. Die in unserer Werbung und / oder in unseren
Prospekten und sonstigen Verkaufsunterlagen erhaltenen technischen
Daten, Verwendungszweckangaben und Produktabbildungen beinhalten
kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages im Sinne von § 443
BGB.
2.2 Die Bestellung einer Ware und / oder Leistung beinhaltet
das verbindliche Angebot des Vertragspartners, die Ware / Leistung
erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das mit der Bestellung
unterbreitete Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Bestelleingang
anzunehmen. Die Angebotsannahme kann von uns schriftlich oder durch
Auslieferung / Ausführung der bestellten Ware / Leistung an
den Käufer erfolgen. Wir behalten uns vor, Bestellungen nicht
anzunehmen, auch ohne schriftliche Äußerung oder nähere
Begründung. Unser Schweigen nach Ablauf der Annahmefrist gilt
im Zweifel als Ablehnung.
2.3 Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege,
werden wir den Zugang der Bestellung umgehend bestätigen. Die
Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der
Bestellung dar, jedoch kann die Zugangsbestätigung unsererseits
mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.4 Im Falle von mündlich vereinbarten Verträgen
wird der Leistungsumfang unserer Lieferungen durch unsere schriftliche
Vertragsbestätigung festgelegt.
3. LIEFERUNG
3.1 Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig
und verpflichten unseren Vertragspartner zur Zahlung der anteiligen
Vergütung, es sei denn, dass die Teillieferung oder Teilleistung
für ihn unzumutbar wäre.
3.2 Bei Lieferaufträgen auf Abruf gilt die gesamte
Bestellmenge einen Kalendermonat nach Ablauf der für den Abruf
vereinbarten Frist oder mangels einer vereinbarten Frist drei Kalendermonate
nach Vertragsabschluss als vom Vertragspartner abgerufen. Die maximale
Laufzeit eines Abrufauftrages beträgt zwölf Monate beginnend
mit dem Monat der dem Monat der Auftragsannahme folgt, sofern nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart und mit unserer
Annahmeerklärung bestätigt worden ist.
3.3 Ist der Vertragspartner zur Einteilung von Abrufkontingenten
berechtigt und nimmt er die Einteilung nicht innerhalb von einem
Kalendermonat nach Ablauf der jeweils vereinbarten Abruffrist oder
mangels einer solchen Frist einen Monat nach Aufforderung durch
uns nicht vor, dürfen wir die bestellte Gesamtmenge nach unserer
Wahl einteilen, liefern und berechnen. Gleiches gilt wenn die maximale
Laufzeit eines Abrufauftrages erreicht ist.
3.4 Unsere Lieferungen sind transportversichert und
erfolgen "ab Werk Untereisesheim " (EXW), sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist. Käufer- und Verkäuferpflichten
bestimmen sich in jedem Falle nach den International Commercial
Terms (INCOTERMS 2000) in ihrer derzeitigen Fassung, unabhängig
von der gewählten Klausel.
3.5 In jedem Fall und unabhängig von der eventuell
einzelvertraglich abweichend von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen
vereinbarten INCOTERM-Klausel, sind wir nicht verpflichtet die Beschaffung
jedweder Importdokumente für den Käufer in das durch ihn
bestimmte Verbringungsland zu besorgen.
3.6 Die von uns angegebenen Lieferungs- und Leistungsfristen
können sich durch Verzögerung bei der Zulieferung, Produktion
oder Störungen im Betriebsablauf verändern. Bei nachträglichen
Vertragsänderungen oder -ergänzungen beginnen die Lieferfristen
und -termine, auch wenn von uns zuvor bereits bestätigt, neu
zu laufen bzw. verschieben sich entsprechend, soweit im jeweiligen
Einzelfall mit dem Vertragspartner keine hiervon abweichende Vereinbarung
getroffen worden ist.
3.7 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten
haben, in Lieferverzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
unmittelbaren Schaden begrenzt, sofern uns nicht ein grobes Verschulden
trifft und sofern keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
vorliegt, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits,
unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen
beruht.
3.8 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige,
von uns nicht verschuldete und unvorhersehbare Ursachen, die unsere
Lieferungen behindern oder unmöglich machen, berechtigen uns,
die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben
oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne das
dem Käufer hierdurch ein Recht auf Schadenersatz oder Nachlieferung
erwächst. Hierzu gehören ausdrücklich auch der Ausfall
von Lieferungen unserer Vorlieferanten sowie Betriebsstörungen,
Feuer, Unfälle, etc. bei uns und unseren Lieferanten. Als nicht
von uns zu vertretende Gründe für die Nichteinhaltung
der Lieferfrist gelten auch Einfuhrsperren oder -beschränkungen
der Bundesrepublik Deutschland oder Ausfuhrsperren oder -einschränkungen
unserer Lieferländer.
4. ANNAHMEVERZUG
4.1 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt
er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer
Rechte nach lit. 3.2 und 3.3 berechtigt, nach Ablauf einer dem Käufer
gesetzten angemessenen Nachfrist, nach unserer Wahl vom Vertrag
zurückzutreten und den uns dadurch entstehenden Schaden, einschließlich
der Mehraufwendungen, zu verlangen.
4.2 Im Falle des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der gelieferten Sache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über,
in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. PREISE UND ZAHLUNGEN
5.1 Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich
in EURO netto Kasse, ab Werk / Lager Untereisesheim, zzgl. Versand-
und Verpackungskosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist. Gesetzliche Abgaben, Zölle und Steuern sind in der jeweils
bei Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert zu entrichten.
5.2 Unsere Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses
an für sechs Wochen.
5.3 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen
liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung
die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen
Einstandspreise (Listenpreise) oder verändern sich die Wechselkurse,
so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen
zu erhöhen.
5.4 Bei einem Auftragswert ab 50.000 Euro netto, sind
wir berechtigt 10% der Auftragssumme zzgl. den gesetzlichen Abgaben,
Zölle und Steuern bei Auftragserhalt in Rechnung zu stellen.
5.5 Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen netto Kasse
nach Rechnungsstellung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung
zur Zahlung fällig. Reklamationen haben grundsätzlich
keine aufschiebende Wirkung auf die Fälligkeit der Zahlung,
es sei denn, dass Ansprüche des Käufers unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
5.6 Tritt bei unserem Vertragspartner nach Vertragsabschluss
eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein und ist insbesondere
unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, sämtliche
Forderungen sofort fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen für künftige Lieferungen zu verlangen.
5.7 Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind
wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis auf den Kaufpreis pro Jahr
Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
5.8 Für jede schriftliche Mahnung einer Rechnung,
die nach Verzugseintritt erfolgt, sind wir berechtigt eine Bearbeitungspauschale
von 5,00 EUR zu verlangen.
5.9 An Vertreter und / oder Beauftragte kann mit befreiender
Wirkung nur bezahlt werden, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht
vorweisen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (unter Einschluss etwaiger
Transportkosten) unser Eigentum. Es ist dem Käufer untersagt,
die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder
als Sicherheit zu übereignen. Von einer Pfändung oder
jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte
durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten
und sowohl uns als auch Dritten gegenüber schriftlich zu bestätigen.
6.2 Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware
im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges
zu bearbeiten, verarbeiten und / oder weiterzuveräußern.
Die Be- und Verarbeitung durch den Käufer erfolgt stets in
unserem Namen und Auftrag. Daraus entstandene Forderungen tritt
der Käufer bereits jetzt in Höhe unserer fakturierten
Forderung einschließlich der gesetzlichen Abgaben, Zölle
und Steuern an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung
dieser Forderungen bleibt der Käufer weiterhin befugt. Unsere
Befugnis zum Forderungseinzug bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns aber, die Forderung solange nicht einzuziehen,
solange der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in
Verzug gerät. Gerät der Käufer mit der Bezahlung
des Kaufpreises in Verzug, erlischt dessen Ermächtigung, die
Vorbehaltsware zu verarbeiten, einzubauen und / oder weiterzuveräußern.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich
nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
7.2 Die Gewährleistungsfristen beginnen mit dem
Zeitpunkt der Ablieferung der Ware. Von uns gelieferte Ware gilt
als vertragsgerecht genehmigt, wenn wir nicht binnen 14 Tagen nach
Erhalt der Ware, spätestens jedoch 18 Tage nach deren Auslieferung
ab Werk, eine schriftliche Anzeige des Käufers erhalten, in
der konkret mitgeteilt wird, welche Rügen erhoben werden. Der
Käufer ist verpflichtet, seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügepflichten nachzukommen. Mengendifferenzen
bei Massenartikeln von weniger als 5% berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden unsere
Lieferungen jeweils in dem bei Bestellung bestehenden Standard vorgenommen.
7.3 Vorbehaltlich rechtzeitiger Untersuchung und Mängelrüge
gemäß § 377 HGB leisten wir Gewähr mit folgender
Maßgabe:
7.3.1 Bei Mängeln der Kaufsache sind wir berechtigt,
nach unserer Wahl zunächst Nacherfüllung in Form der Nachbesserung
oder mangelfreie Ersatzlieferung zu leisten.
7.3.2 Wählt der Käufer wegen eines Rechts-
oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen
des Mangels zu.
7.3.3 Wählt der Käufer nach gescheiterter
Nacherfüllung Schadenersatz, so erstreckt sich unsere Haftung
nicht auf Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind; eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
ist ausgeschlossen.
7.3.4 Die Gewährleistungsfrist für Sach-
und Rechtsmängel beträgt zwölf Monate. Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. 1 BGB längere
Fristen vorschreibt, sowie in den Fällen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels und soweit wir im Einzelfall eine Garantie für
die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn von Fristen
bleiben unberührt. Im übrigen bleibt es bei den gesetzlichen
Verjährungsbestimmungen.
7.4 Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer
von uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
7.5 Nimmt der Käufer oder Dritte ohne unsere ausdrückliche
Genehmigung Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten vor, so
erlischt jede Mängelhaftung.
8. HAFTUNG
8.1 Soweit sich nichts anderes ergibt, sind Ansprüche
des Käufers auf Schadensersatz neben der Leistung oder statt
der Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, grundsätzlich ausgeschlossen; dies gilt
insbesondere für Schäden außerhalb der Kaufsache
sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.2 Der in 8.1 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung
unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen
beruht. Er gilt ferner nicht für Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer
vorsätzlichen fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Bei schuldhafter
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)
ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen
Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 1 oder Satz 5 aufgeführten
Ausnahmefälle vorliegt. Unsere Haftung ist auch in Fällen
grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 1 oder Satz 5 aufgeführten
Ausnahmefälle vorliegt. Der Haftungsausschluss gilt ferner
nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
8.3 Die vorstehenden Nummern 8.1. und 8.2 gelten auch
für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen mit
Ausnahme desjenigen aus § 439 Abs. 2 BGB.
8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.5 Soweit dem Käufer nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Verjährungsfrist
gem. lit. 7.3.4. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9. AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNG
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn
seine Gegenansprüche von uns nicht bestritten, anerkannt oder
wenn sie rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen mit uns begründeten
Vertragsverhältnis beruht.
10. SONSTIGES, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
10.1 Mündliche Nebenabreden gelten nur dann als
Vertragsbestandteil, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt
werden. Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen ganz oder
teilweise nichtig und / oder unwirksam sein, so werden die übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung
soll vielmehr durch eine ersetzt werden, die dem wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt.
10.2 Wir verarbeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses
die notwendigen Daten mittels EDV.
10.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen
ist unser Geschäftssitz in Untereisesheim, bei Kaufleuten im
Sinne des § 1 HGB gilt das Landgericht Heilbronn als Gerichtsstand.
10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
als vereinbart.
GSI Elektronik GmbH, ein Unternehmen der NUCLETRON
AG
Geschäftsführer: Bernd Luft
Prokurist:
Freddy Krumke
Stand: 01. Januar 2007
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